(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzerin (Karina Hermes) und Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Diese AGB werden durch die Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Übersetzerin nur verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Auch für den Fall, dass der Auftraggeber für Dritte handelt, schließt die Übersetzerin den Vertrag ausschließlich mit dem Auftraggeber ab. Dieser hat seiner Zahlungsverpflichtung aus Punkt 10 der vorliegenden AGB pünktlich nachzukommen, und zwar unabhängig von den Zahlungen seines Endkunden.
(1) Vor Auftragsannahme erhält der Auftraggeber von der Übersetzerin eine Auftragsübersicht, in der alle wesentlichen Eckdaten des Auftrages aufgeführt sind, insbesondere Auftraggeber mit voller Adresse, Lieferart, Lieferdatum, Zirka- oder Festpreis (nachstehend "Auftragsübersicht" genannt).
(2) Der Übersetzungsauftrag gilt erst dann als erteilt, wenn der Auftraggeber diese Auftragsübersicht sowie die vorliegenden AGB schriftlich akzeptiert hat (Mail, Fax, Post). Im Einzelfall genügt es auch, wenn der Auftraggeber seinen Willen zur Auftragserteilung in anderer Weise deutlich gemacht hat. Davon abweichend können einvernehmlich andere Regelungen getroffen werden.
(3) Sollte der Auftraggeber der Übersetzerin vor Auftragserteilung den Ausgangstext nicht vollständig, sondern nur teilweise zur Verfügung stellen, behält die Übersetzerin sich das Recht vor, den Auftrag abzulehnen, sobald ihr der vollständige Text vorliegt und sich herausstellt, dass er nicht mit den vom Auftraggeber vorab gegebenen Informationen (insbesondere über Art und Umfang des Textes, Schwierigkeitsgrad etc.) übereinstimmt oder dass unter Punkt 6 (3) genannte Gründe vorliegen. Ein wie auch immer gearteter Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz kann daraus nicht hergeleitet werden.
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die in der Auftragsübersicht vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.
(1) Die Übersetzerin behält sich vor, Unklarheiten im Ausgangstext mit dem Auftraggeber zu klären oder die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen in allgemein verständlicher Form zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber hat die Übersetzerin rechtzeitig in schriftlicher Form über den Verwendungszweck (z. B. interne Information oder Schreiben mit Außenwirkung) sowie besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.).
(3) Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber die Übersetzerin vor Auftragserteilung schriftlich hierüber zu informieren und ihr vor dem Druck einen Korrekturabzug zu überlassen. Unterlässt er dies, so geht jeglicher etwaige Mangel zu seinen Lasten. Der Auftraggeber hat der Übersetzerin nach dem Druck ein Belegexemplar zu überlassen.
(4) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sein könnten, hat der Auftraggeber der Übersetzerin unaufgefordert und bei Auftragserteilung oder unmittelbar danach zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, verbindliche Firmenterminologie, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Bedeutung von Abkürzungen etc.). Wird dieses Begleitmaterial nicht gestellt, werden Fachbegriffe in allgemein üblicher und verständlicher Form übersetzt. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber ergeben, gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.
(5) Der Auftraggeber stellt die Übersetzerin von allen urheberrechtlichen Ansprüchen inkl. Neben- und Folgekosten frei, die der Autor des Ausgangstextes aufgrund der Übersetzung an die Übersetzerin stellen könnte.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Empfang der Übersetzung unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Mail, Fax. Post).
(1) Die Übersetzerin kommt nur in Verzug, wenn schriftlich ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Lieferzeitpunkt für die Übersetzung vereinbart wurde und sie den Verzug zu vertreten hat.
(2) Die Übersetzerin hat den Verzug nicht zu vertreten, wenn die Leistung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht aus der Sphäre der Übersetzerin stammen (z. B. Krankheit, Stromausfall, Computerviren etc.), nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Die Übersetzerin wird den Auftraggeber in solchen Fällen unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.
(3) Beide Parteien werden sich sodann bemühen, gemeinsam eine Möglichkeit zu finden, damit die vertragliche Verpflichtung doch noch erfüllt werden kann. Eine Nachfrist kann in jedem Fall nur im beiderseitigen schriftlichen Einverständnis festgesetzt werden.
(4) Sowohl die Übersetzerin als auch der Auftraggeber sind jedoch in solchen Fällen dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Von der Übersetzerin bereits ausgeführte Teilleistungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind für solche Fälle ausgeschlossen.
(1) Die Übersetzerin verpflichtet sich, alle Tatsachen über den Auftraggeber und dessen Unternehmen, die ihr im Zusammenhang mit dem Übersetzungsauftrag bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.
(2) Die Übersetzerin behält sich jedoch vor, Texte, die nach der Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (z. B. Druckwerke oder Internetseiten), zu Referenzzwecken zu verwenden.
(3) Texte, deren Inhalte strafbar sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, fallen nicht unter diese Regelung und können von der Übersetzerin, auch nach Auftragsannahme, zurückgewiesen werden.
(1) Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, ohne dazu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu sein, ist er dazu verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geleistete Übersetzungsarbeit auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren.
(2) Die Vergütung ist durch den Auftraggeber unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen bzw. durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielte Erlöse zu zahlen.
(3) Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
(1) Die Übersetzerin haftet bei Vermögens- und Sachschäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Übersetzerin haftet ferner bei Vermögens- und Sachschäden bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt.
(2) Die Haftung der Übersetzerin für versicherbare Vermögens- und Sachschäden ist, soweit rechtlich zulässig, begrenzt auf die Haftpflichtversicherungssumme (in Höhe von 100 000 € für Vermögensschäden und 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden) und für nicht versicherbare Vermögens- und Sachschäden begrenzt auf die Rechnungssumme der Übersetzerin für den betreffenden Auftrag.
(3) Für die inhaltliche Richtigkeit der Ausgangstexte, insbesondere juristischer oder technischer Art, übernimmt die Übersetzerin keine Verantwortung.
(4) Ein Rückgriff des Auftraggebers auf die Übersetzerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Dritter (Nichtvertragspartner) ist ausgeschlossen.
(5) Für Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportwege haftet die Übersetzerin nicht. Sie benutzt ein ständig aktualisiertes Virenschutzprogramm, haftet jedoch nicht für eventuelle Schäden durch Computerviren.
(6) Die Übersetzerin haftet nicht für den Verlust von Dokumenten aufgrund von Feuer, Wasser, Naturgewalten, Einbruch oder Diebstahl. Auch haftet sie nicht für die Nichteinhaltung eines Liefertermins aus den in Punkt 5 genannten Gründen.
(7) Die Übersetzerin haftet nicht für Änderungen an der Übersetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Ebenso wenig haftet sie in den unter Punkt 4 aufgeführten Fällen.
(1) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder falsche Terminologievorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln (mit Ausnahme der in Punkt 9.1. genannten). Er muss sämtliche Mängelrügen hinsichtlich der Qualität der Übersetzung innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Übersetzung geltend machen. Die Mängel muss er schriftlich in hinreichender Form belegen und erläutern. Geht der Übersetzerin die Mängelrüge nicht vor Ablauf dieser acht Tage zu, gilt die Übersetzung als frei von Mängeln, und der Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund eventueller Mängel zustehen könnten.
(3) Bei vorgeblichen Mängeln der Übersetzung ist der Übersetzerin das Recht auf Mängelbeseitigung einzuräumen. Der Auftraggeber hat ihr hierzu eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Übersetzerin von der Mängelhaftung befreit. Werden Mängel innerhalb der eingeräumten Frist nicht behoben, kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht jedoch kein Minderungsrecht.
(4) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen. Ebenso ist Aufrechnung ausgeschlossen.
(1) Übersetzungen werden nach Umfang und Schwierigkeitsgrad berechnet. Der in der Auftragsübersicht genannte Preis gilt als verbindlich, es sei denn, er ist dort ausdrücklich als Zirka-Preis aufgeführt. In diesem Falle erfolgt die Abrechnung nach Fertigstellung der Übersetzung auf der Basis des tatsächlich entstandenen Aufwands.
(2) Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Wortbasis. Berechnungsgrundlage ist in jedem Fall das Programm SDL-Trados. Alternativ kann ein Festpreis vereinbart werden (so auch für Zusatzleistungen wie Korrekturlesen, Recherche). Die Mindestgebühr für einen Auftrag umfasst 20 Euro. Für beglaubigte Übersetzungen fällt zusätzlich eine Gebühr von 5 Euro je Text an. Die Mehrwertsteuer wird, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet.
(3) Legt der Auftraggeber den Text nicht in Dateiform, sondern als Fotokopie, Fax, handschriftlichen Text o. Ä. vor, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Zieltextes.
(4) Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung und ohne Skonto fällig. Die Abnahmefrist ergibt sich aus Punkt 9 (4). In besonderen Fällen, z.B. bei Erstbestellungen, kann Vorauskasse verlangt oder per Nachnahme abgerechnet werden.
(5) Die Übersetzerin hat neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen (z. B. für Recherchearbeiten). Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Arbeiten den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Arbeiten objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeitsergebnisse von der vorherigen Zahlung ihrer vollen Vergütung abhängig machen.
(6) Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) aufgeführten Sätze für erheblich erschwerte Texte als angemessen und üblich.
(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Die Übersetzerin ist Inhaberin des Urheberrechts an der Übersetzung (§ 3 UrhG).
(3) Die Weitergabe der Übersetzung oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Übersetzerin nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Übersetzerin nicht in einem Datenbanksystem gespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Online-Systemen.
(4) Fälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
(5) Bei zur Veröffentlichung bestimmten Übersetzungen ist der Name der Übersetzerin mit ihrer Funktion als Übersetzerin deutlich anzugeben. Vor der endgültigen Veröffentlichung ist ihr rechtzeitig ein Korrekturabzug zur Freigabe zur Verfügung zu stellen.
(6) Wird die Übersetzung im Internet veröffentlicht, hat der Auftraggeber die Übersetzerin auf der Internetseite namentlich zu nennen, auf der die Übersetzung veröffentlicht wird, wobei ein deutlich sichtbarer Link zur Webseite der Übersetzerin eingerichtet wird (Seite)
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Osnabrück.
(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt dann rückwirkend eine solche, die mit der ursprünglichen Bestimmung inhaltlich möglichst identisch ist und dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
(3) Die Salvatorische Klausel findet nur dann Anwendung, wenn kein dispositives Recht als Ersatzrecht zur Verfügung steht und die Klausel nur eine ergänzende Vertragsauslegung ermöglichen soll.